AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Klauenpflege Schumann – Merlin Schumann

Es gelten die in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Geschäftsbedingungen für Dienstleister mit
folgenden Ergänzungen:


§ 1 Anwesenheit
Der Tierbesitzer (oder ein Bevollmächtigter) hat für den reibungslosen Ablauf des Zu- und Umtriebs der Tiere zu sorgen. Werden Tiere durch uns geführt, bleibt die Haftung trotzdem komplett beim Tierbesitzer.

§ 2 Gesundheit
Der Tierbesitzer garantiert, dass das tier konstitutionell gesund ist. Hochträchtige Tiere werden immer auf
Gefahr des Tierbesitzers ausgeschnitten. Für Verletzungen, die sich das Tier im Rahmen des
Klauenschneidens selbst zufügt, ist der Klauenpfleger nicht haftbar zu machen. Dies gilt auch für
Verletzungen im Stand selber.

§ 3 Haftung und Gewährleistung
Der Klauenpfleger verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen. Er haftet nur für
Schäden, die nachweislich und unmittelbar durch von Ihm fehlerhaft durchgeführte Arbeiten entstanden
sind. Beanstandungen müssen innerhalb 24 Stunden nach Feststellung, spätestens jedoch 3 Tage nach
dem Klauenschneiden, telefonisch bei Ihm gemeldet und schriftlich unter genauer Beschreibung der
Komplikation bei uns angezeigt werden. Die Beweispflicht obliegt dem Tierhalter. Gemäß BGB ist der
Klauenpfleger zur Nachbesserung berechtigt. Sollte auf die Nachbesserung verzichtet werden, ist ein
möglicher Schadenersatz ausgeschlossen.

§ 4 Klauenleiden
Der Klauenpfleger ist bestrebt, Klauenleiden so gut wie möglich zu pflegen und zu behandeln. Hierzu werden bei Bedarf in unserem Ermessen Verbände, Klötze etc. verwendet. Diese Maßnahmen werden im Rahmen eines Dienstvertrages durchgeführt, d.h. der Erfolg der Maßnahmen wird nicht garantiert. Sofern nicht anders vereinbart, werden Verbände nach 3 bis 5 Tage und Klötze nach 4 bis 5 Wochen vom Tierbesitzer entfernt. Verbände und Klötze müssen täglich vom Tierbesitzer/ Tierhalter kontrolliert werden.Treten nach einer Klauenbehandlung Schwellungen am Unterfuß auf, ist das Tier durch den zuständigen Tierarzt unverzüglich antibiotisch zu versorgen. Entzündungsprozesse nach einer Klauenbehandlung sind möglich und weisen nicht auf eine fehlerhafte Klauenpflege hin.

§ 5 Sorgfalt
Der Tierbesitzer hat für saubere, Steinfreie Tierwege zu sorgen. Nach dem Klauenschneiden sollen die Tiere nicht direkt auf ein anderes Haltungsverfahren umgestellt werden. Für eine gute Klauengesundheit
empfehlen wir die Klauen 2- mal im Jahr pflegen zulassen.


§ 6 Hygiene und Sauberkeit
Unsere Gerätschaften unterliegen einem besonderen Anspruch an Hygiene und Sauberkeit. Der Tierbesitzer hat sich vor Beginn der Pflegearbeiten über den Stand der Sauberkeit unserer Materials zu erkunden.
Haftungsforderungen aus tierseuchen- rechtlicher Sicht schließen wir deshalb nach Beginn der Pflegearbeit aus.

§ 7 Preis
Alle bei der Terminvereinbarung genannten Preise sind wegen etwaiger Veränderungen unverbindlich. Die
aktuellen Preise können Sie jederzeit auf meiner Internetseite www.klauenpflege-schumann.de abrufen.

§ 8 Beschäftigung am Klauenpflegestand und am Zubehör
Für Beschäftigungen am Klauenpflegestand, dem Zugfahrzeug oder an anderen Zubehör bzw. Werkzeug, die durch den Tierhalter seinen Tieren oder Helfern entstanden sind ist in jedem Fall der Tierhalter haftbar.

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der genannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird damit die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand Mai 2019